Abgetaucht: Wie die öffentliche Zustellung Ihnen doch noch zu Ihrem Recht verhilft

Die öffent­li­che Zustel­lung ist ein wich­ti­ger Bestand­teil des deut­schen Rechts­sys­tems und wird oft in gericht­li­chen Ver­fah­ren ein­ge­setzt, um den Emp­fän­ger einer recht­li­chen Mit­tei­lung zu errei­chen, wenn die­ser auf her­kömm­li­chem Wege nicht erreich­bar ist. In die­sem Arti­kel wer­den wir uns ein­ge­hend mit dem The­ma der öffent­li­chen Zustel­lung befas­sen und erläu­tern, wie sie funk­tio­niert und in wel­chen Situa­tio­nen sie zum Ein­satz kommt.

Was ist eine öffentliche Zustellung?

Die öffent­li­che Zustel­lung ist ein Ver­fah­ren, bei dem eine gericht­li­che Mit­tei­lung an eine Per­son ver­schickt wird, die sich an einem nicht bekann­ten Ort befin­det oder die Mit­tei­lung aus ande­ren Grün­den nicht erhal­ten kann. Das Ver­fah­ren der öffent­li­chen Zustel­lung ist in der Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) gere­gelt und stellt sicher, dass der Emp­fän­ger einer gericht­li­chen Mit­tei­lung nicht auf­grund einer man­gel­haf­ten oder unvoll­stän­di­gen Adres­se uner­reich­bar bleibt.

Wie funktioniert die öffentliche Zustellung?

Im Fal­le einer öffent­li­chen Zustel­lung wird die Mit­tei­lung an eine öffent­li­che Stel­le, wie zum Bei­spiel das Amts­ge­richt, gerich­tet. Dort wird sie öffent­lich aus­ge­hängt und im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht. Die Mit­tei­lung gilt in die­sem Fall als zuge­stellt, da sie öffent­lich zugäng­lich gemacht wurde.

Die öffent­li­che Zustel­lung erfolgt nach den Regeln der Zustel­lungs­vor­schrif­ten, die in der Zivil­pro­zess­ord­nung gere­gelt sind. In der Regel wird eine gericht­li­che Mit­tei­lung in drei Schrit­ten zugestellt:

  • Die Mit­tei­lung wird per­sön­lich oder per Post zuge­stellt. Wenn die Mit­tei­lung auf die­sem Wege nicht zuge­stellt wer­den kann, geht das Gericht dazu über, die Mit­tei­lung öffent­lich bekannt zu machen.
  • Die Mit­tei­lung wird an der letz­ten bekann­ten Anschrift des Emp­fän­gers per­sön­lich oder per Post zugestellt.
  • Wenn die Zustel­lung an der letz­ten bekann­ten Anschrift des Emp­fän­gers schei­tert, wird die Mit­tei­lung öffent­lich bekannt gemacht.

In welchen Fällen wird die öffentliche Zustellung eingesetzt?

Die öffent­li­che Zustel­lung wird in ver­schie­de­nen Fäl­len ein­ge­setzt, zum Beispiel:

  • Wenn der Emp­fän­ger einer Mit­tei­lung nicht an sei­nem letz­ten bekann­ten Wohn­sitz anzu­tref­fen ist
  • Wenn der Emp­fän­ger kei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land hat und die Zustel­lung ins Aus­land erfol­gen soll
  • Wenn der Emp­fän­ger sich bewusst der Zustel­lung entzieht

Dar­über hin­aus kann die öffent­li­che Zustel­lung auch ein­ge­setzt wer­den, wenn die Mit­tei­lung im Rah­men eines Gerichts­ver­fah­rens zuge­stellt wer­den soll, aber der Emp­fän­ger nicht bekannt ist.

Was muss man tun, um eine öffentliche Zustellung beantragen zu können?

Für eine öffent­li­che Zustel­lung müs­sen bestimm­te Schrit­te ein­ge­lei­tet wer­den. Zunächst muss der Absen­der sicher­stel­len, dass der Emp­fän­ger nicht auf her­kömm­li­chem Wege erreich­bar ist. Dazu kann er zum Bei­spiel ver­su­chen, den Emp­fän­ger per Post oder per Tele­fon zu erreichen.

Wenn der Emp­fän­ger nicht erreich­bar ist, kann der Absen­der eine öffent­li­che Zustel­lung bean­tra­gen. Hier­für muss er einen Antrag beim zustän­di­gen Gericht stel­len. In die­sem Antrag muss der Absen­der ange­ben, war­um der Emp­fän­ger nicht auf her­kömm­li­chem Wege erreich­bar ist und war­um die Mit­tei­lung trotz­dem zuge­stellt wer­den muss. Das Gericht prüft den Antrag und ent­schei­det, ob eine öffent­li­che Zustel­lung gerecht­fer­tigt ist. Die­se Prü­fung macht sich das Gericht oft nicht leicht, da es auch Nach­tei­le bei der öffent­li­chen Zustel­lung gibt. Zum einen kann die öffent­li­che Zustel­lung dazu füh­ren, dass die Mit­tei­lung nicht nur den tat­säch­li­chen Emp­fän­ger erreicht, son­dern von ande­ren Per­so­nen zur Kennt­nis genom­men wird. Die öffent­li­che Zustel­lung kann nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf das Image des Emp­fän­gers haben. Durch die öffent­li­che Bekannt­ma­chung der Mit­tei­lung kann der Emp­fän­ger in der Öffent­lich­keit in einem schlech­ten Licht dar­ge­stellt wer­den, auch wenn er unschul­dig ist oder die Mit­tei­lung unver­schul­det nicht erhal­ten hat.

Zur Prü­fung gehört, dass der Klä­ger aus­rei­chen­de Anstren­gun­gen unter­nom­men haben muss, um die Per­son zu fin­den. Wir ermit­teln in zahl­rei­chen sol­cher Fäl­le, um die­se Anträ­ge zu durch­zu­set­zen. Ein Gericht kann die öffent­li­che Zustel­lung bei­spiels­wei­se schon ableh­nen, wenn fest­stell­bar ist, dass sich die Adres­se der zu ermit­teln­den Per­son in einem Mehr­par­tei­en­haus befin­det und die Nach­barn oder der Ver­mie­ter nicht befragt wur­den. Wir haben fest­ge­stellt, dass die Kri­te­ri­en für eine öffent­li­che Zustel­lung von den Gerich­ten unter­schied­lich streng aus­ge­legt werden.

Wenn die Bemü­hun­gen, den Emp­fän­ger zu errei­chen als aus­rei­chend beur­teilt wer­den, gibt das Gericht die Zustel­lung in einer ört­li­chen Tages­zei­tung bekannt. Außer­dem kann die Mit­tei­lung an öffent­li­chen Orten wie bei­spiels­wei­se dem Amts­ge­richt aus­ge­hängt werden.

Sobald die öffent­li­che Zustel­lung erfolgt ist, gilt die Mit­tei­lung als zuge­stellt. Der Emp­fän­ger hat dann die Mög­lich­keit, Ein­spruch gegen die Zustel­lung ein­zu­le­gen. Dies muss er inner­halb einer bestimm­ten Frist tun, die im Rah­men der öffent­li­chen Zustel­lung bekannt­ge­ge­ben wird.

Wie lange dauert die öffentliche Zustellung?

Die Dau­er der öffent­li­chen Zustel­lung hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie zum Bei­spiel der Art der Mit­tei­lung, der Zustel­lungs­art und dem Ort, an dem die Mit­tei­lung öffent­lich bekannt gemacht wird. In der Regel dau­ert die öffent­li­che Zustel­lung jedoch eini­ge Wochen bis meh­re­re Monate.

Welche Auswirkungen hat die öffentliche Zustellung auf das Gerichtsverfahren?

Die öffent­li­che Zustel­lung hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das Gerichts­ver­fah­ren, da sie sicher­stellt, dass eine gericht­li­che Mit­tei­lung den Emp­fän­ger erreicht, auch wenn die­ser nicht auf her­kömm­li­chem Wege erreich­bar ist. Dadurch wird das Recht auf recht­li­ches Gehör gewahrt und das Gerichts­ver­fah­ren kann fair und trans­pa­rent ablaufen.

Eine der wich­tigs­ten Aus­wir­kun­gen der öffent­li­chen Zustel­lung ist, dass sie als wirk­sam gilt, auch wenn der Emp­fän­ger die gericht­li­che Mit­tei­lung nicht erhal­ten hat. Dies bedeu­tet, dass das Gerichts­ver­fah­ren fort­ge­setzt wer­den kann, auch wenn der Emp­fän­ger nicht auf die Mit­tei­lung reagiert hat oder nicht in der Lage war, sie zu erhalten.

Die öffent­li­che Zustel­lung kann auch dazu bei­tra­gen, dass Ver­fah­ren schnel­ler abge­schlos­sen wer­den kön­nen. Wenn der Emp­fän­ger der Mit­tei­lung nicht bekannt ist oder sich bewusst der Zustel­lung ent­zieht, kann das Gerichts­ver­fah­ren auf unbe­stimm­te Zeit ver­zö­gert wer­den. Durch die öffent­li­che Zustel­lung kann jedoch sicher­ge­stellt wer­den, dass das Ver­fah­ren ohne Ver­zö­ge­run­gen fort­ge­setzt wird.

Ein wei­te­rer Vor­teil der öffent­li­chen Zustel­lung ist, dass sie die Trans­pa­renz des Gerichts­ver­fah­rens erhöht. Durch die öffent­li­che Bekannt­ma­chung der Mit­tei­lung wird sicher­ge­stellt, dass alle Par­tei­en im Ver­fah­ren über den Inhalt der Mit­tei­lung infor­miert sind.

Die öffent­li­che Zustel­lung ist ein wich­ti­ger Bestand­teil des deut­schen Rechts­sys­tems, die sicher­stellt, dass gericht­li­che Mit­tei­lun­gen auch dann zuge­stellt wer­den kön­nen, wenn der Emp­fän­ger nicht auf her­kömm­li­chem Wege erreich­bar ist. Sie hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das Gerichts­ver­fah­ren, kann aber auch Nach­tei­le mit sich brin­gen. Es ist daher wich­tig, dass die öffent­li­che Zustel­lung mit Bedacht ein­ge­setzt wird.