Achtung, Forderungen verjähren!

Mit dem Ablauf jeden Jah­res ver­jäh­ren in Deutsch­land For­de­run­gen von Mil­lio­nen­hö­he. Die meis­ten For­de­run­gen betref­fen Ansprü­che des täg­li­chen Lebens, für die im All­ge­mei­nen eine Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren gilt. Also Ach­tung, das bedeu­tet, dass am 31.12.23 alle im Jahr 2020 gestell­ten Ansprü­che des täg­li­chen Lebens, wie Kauf­prei­se, Zin­sen oder Werks­lohn, verfallen.

Die deut­sche Recht­spre­chung kennt in der Regel ledig­lich die Regel­ver­jäh­rung. Im Rah­men die­ser Regel­ver­jäh­rung gibt es jedoch eine Viel­zahl von Aus­nah­men. Hier sind eini­ge Ver­jäh­rungs­fris­ten für Sie aufgelistet:

Verjährungsfristen

Anspruchs­artFrist­be­ginnVer­jäh­rungs­frist
Kauf­preis, Werk­lohn, ArbeitslohnAblauf des Ent­ste­hungs­jah­res (Stich­tag 31.12.)2 Jah­re
Gewähr­leis­tungs­an­spruch bei einem KaufÜber­ga­be der Sache2 Jah­re
Rück­for­de­rungs­an­sprü­che Kre­dit­ge­büh­ren oder KautionsrückzahlungAblauf des Ent­ste­hungs­jah­res (Stich­tag 31.12.)3 Jah­re
Ver­bind­lich­kei­ten aus Kauf­ver­trä­gen, Miet­ver­trä­gen, Dienst- oder WerkverträgenAblauf des Ent­ste­hungs­jah­res (Stich­tag 31.12.)3 Jah­re
Rech­te an einem GrundstückTag der Ent­ste­hung des Anspruchs10 Jah­re
Rechts­kräf­ti­ge For­de­run­gen aus Urteil oder VollstreckungsbescheidTag der Rechtskraft30 Jah­re
For­de­run­gen aus voll­streck­ba­ren Ver­glei­chen oder UrkundenEnt­ste­hung des Dokuments30 Jah­re
Scha­dens­er­satz­an­sprü­cheTag der Verletzungshandlung30 Jah­re
Her­aus­ge­ber­an­sprü­che eines EigentümersTag der Ent­ste­hung des Anspruchs30 Jah­re

Wie lässt sich die Verjährung stoppen?

Es ist wich­tig zu wis­sen, dass ein ein­fa­ches Mahn­schrei­ben nicht aus­reicht, um die Ver­jäh­rung zu stop­pen. Der schnells­te Weg, um die Ver­jäh­rung zu ver­hin­dern, ist die Ein­lei­tung eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens. Hier­durch lässt sich die Ver­jäh­rungs­frist bis zum Ende des Ver­fah­rens hem­men. Der ein­fachs­te Weg ist hier­bei das Online-Mahn­ver­fah­ren, dass rela­tiv leicht auch ohne anwalt­li­che Hil­fe ein­zu­lei­ten ist. Ist die For­de­rungs­la­ge etwas kom­pli­zier­ter, ist eine recht­li­che Bera­tung sicher­lich hilf­reich. Doch beson­ders wenn die Rechts­la­ge ein­deu­tig ist, reicht die­ses Mahn­ver­fah­ren oft schon aus, um die/den Schuld­ne­rIn zur Zah­lung zu bewe­gen. Nach der Zustel­lung des Mahn­be­scheids hat der Antrags­geg­ner zwei Wochen lang Zeit ent­we­der die For­de­rung zu beglei­chen oder Wider­spruch ein­zu­le­gen. Soll­te Wider­spruch ein­ge­legt wer­den, endet das lau­fen­de Mahn­ver­fah­ren. Statt­des­sen wird ein regu­lä­res Gerichts­ver­fah­ren – offi­zi­ell strei­ti­ges Ver­fah­ren genannt – ein­ge­lei­tet. Für den Erlass eines Voll­stre­ckungs­be­schei­des haben Sie nun 6 Mona­te Zeit. Ab die­sem Punkt soll­ten Sie aller­dings anwalt­li­che Hil­fe in Anspruch nehmen.

Die richtige Adresse ist wichtig

Ver­mei­den Sie Kos­ten und Zeit und las­sen Sie schon vor dem Antrag des Mahn­ver­fah­rens den genau­en Namen und Adres­se Ihres Schuld­ners über­prü­fen. Meist fällt schon bei der Zustel­lung der ein­fa­chen Mah­nun­gen, auf, dass der Emp­fän­ger ver­zo­gen oder unbe­kannt ist. Eini­ge Schuld­ner geben bei einem Umzug ein­fach ihre neue Adres­se nicht an, oder aber tau­chen auch gezielt unter. Eine zustell­fä­hi­ge Adres­se ist uner­läss­lich, denn ohne sie kön­nen Mah­nun­gen, Rech­nun­gen und Urtei­le nicht zuge­stellt wer­den. Damit Sie an die­ser Stel­le nicht aus­ge­bremst wer­den, hel­fen wir Ihnen ger­ne wei­ter. Wir fin­den für Sie her­aus, wo sich der Schuld­ner auf­hält und ermit­teln gege­be­nen­falls eine zustell­fä­hi­ge Anschrift, damit Sie Ihr Recht durch­set­zen können.

Empfänger verzogen oder unbekannt: Neuzustellungsantrag

Falls die Zustel­lung des Mahn­be­scheids an den Antrags­geg­ner unter der im Antrag ange­ge­be­nen Anschrift nicht erfol­gen kann, erhal­ten Sie vom Amts­ge­richt eine Nicht­zu­stel­lungs­nach­richt. In die­ser Nicht­zu­stel­lungs­nach­richt wer­den die Grün­de der Nicht­zu­stel­lung ange­ge­ben, jedoch erfolgt die­se Anga­be vom Zustell­un­ter­neh­men. Das Gericht über­prüft die­se Anga­ben nicht. Oft ist auch die Bezeich­nung des Antrag­geg­ners falsch oder zu ungenau.

Nun soll­ten Sie die neue/korrekte Adres­se oder auch Bezeich­nung ermit­teln (las­sen) und inner­halb von 4 Wochen einen Neu­zu­stel­lungs­an­trag stellen.

Ganz wich­tig: Falls Ihnen durch die Schuld­ner­er­mitt­lung Kos­ten ent­stan­den sind, soll­ten Sie die­se für eine Rück­erstat­tung eben­falls in den Vor­druck eintragen.

Keine Adressdaten und spät dran!?

Wenn die Zeit drängt und die Ver­jäh­rungs­frist näher rückt, aber Ihnen die Adres­se des Schuld­ners (noch) unbe­kannt ist, kön­nen Sie trotz­dem einen Mahn­be­scheid mit ver­jäh­rungs­hem­men­der Wir­kung bean­tra­gen. Die ver­jäh­rungs­hem­men­de Wir­kung des Mahn­be­scheids tritt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB grund­sätz­lich erst durch des­sen Zustel­lung ein, aber gemäß 167 ZPO tritt die Ver­jäh­rungs­hem­mung bereits schon in Kraft, wenn die Zustel­lung als „dem­nächst“ anzu­se­hen ist. Laut einem Urteil vom 21.03.2002 (AZ: VII ZR 230/01) des Bun­des­ge­richts­hofs wur­de ent­schie­den, dass die Zustel­lung eines Mahn­be­schei­des in die­sem Sin­ne noch dem­nächst erfolgt ist, wenn der Mahn­be­scheid nach Zugang der Mit­tei­lung der Unzu­stell­bar­keit beim Antrag­stel­ler inner­halb eines Monats beim Emp­fän­ger zuge­stellt wird. Das wäre also das Zeit­fens­ter, dass Ihnen blie­be, wenn Sie den Antrag frist­ge­recht vor dem 31.12. ein­rei­chen, aber die Adress­da­ten noch nicht haben.