Achtung, Forderungen verjähren!

Mit dem Ablauf jeden Jahres ver­jähren in Deutsch­land Forderun­gen von Mil­lio­nen­höhe. Die meis­ten Forderun­gen betr­e­f­fen Ansprüche des täglichen Lebens, für die im All­ge­meinen eine Ver­jährungs­frist von drei Jahren gilt. Also Achtung, das bedeutet, dass am 31.12.23 alle im Jahr 2020 gestell­ten Ansprüche des täglichen Lebens, wie Kauf­preise, Zin­sen oder Werk­slohn, verfallen.

Die deutsche Recht­sprechung ken­nt in der Regel lediglich die Regelver­jährung. Im Rah­men dieser Regelver­jährung gibt es jedoch eine Vielzahl von Aus­nah­men. Hier sind einige Ver­jährungs­fris­ten für Sie aufgelistet:

Verjährungsfristen

Anspruch­sartFrist­be­ginnVer­jährungs­frist
Kauf­preis, Werk­lohn, ArbeitslohnAblauf des Entste­hungs­jahres (Stich­tag 31.12.)2 Jahre
Gewährleis­tungsanspruch bei einem KaufÜber­gabe der Sache2 Jahre
Rück­forderungsansprüche Kred­it­ge­bühren oder KautionsrückzahlungAblauf des Entste­hungs­jahres (Stich­tag 31.12.)3 Jahre
Verbindlichkeit­en aus Kaufverträ­gen, Mietverträ­gen, Dienst- oder WerkverträgenAblauf des Entste­hungs­jahres (Stich­tag 31.12.)3 Jahre
Rechte an einem GrundstückTag der Entste­hung des Anspruchs10 Jahre
Recht­skräftige Forderun­gen aus Urteil oder VollstreckungsbescheidTag der Rechtskraft30 Jahre
Forderun­gen aus voll­streck­baren Ver­gle­ichen oder UrkundenEntste­hung des Dokuments30 Jahre
Schadenser­satzansprücheTag der Verletzungshandlung30 Jahre
Her­aus­ge­ber­ansprüche eines EigentümersTag der Entste­hung des Anspruchs30 Jahre

Wie lässt sich die Verjährung stoppen?

Es ist wichtig zu wis­sen, dass ein ein­fach­es Mahn­schreiben nicht aus­re­icht, um die Ver­jährung zu stop­pen. Der schnell­ste Weg, um die Ver­jährung zu ver­hin­dern, ist die Ein­leitung eines gerichtlichen Mah­n­ver­fahrens. Hier­durch lässt sich die Ver­jährungs­frist bis zum Ende des Ver­fahrens hem­men. Der ein­fach­ste Weg ist hier­bei das Online-Mah­n­ver­fahren, dass rel­a­tiv leicht auch ohne anwaltliche Hil­fe einzuleit­en ist. Ist die Forderungslage etwas kom­pliziert­er, ist eine rechtliche Beratung sicher­lich hil­fre­ich. Doch beson­ders wenn die Recht­slage ein­deutig ist, reicht dieses Mah­n­ver­fahren oft schon aus, um die/den Schuld­ner­In zur Zahlung zu bewe­gen. Nach der Zustel­lung des Mahnbeschei­ds hat der Antrags­geg­n­er zwei Wochen lang Zeit entwed­er die Forderung zu begle­ichen oder Wider­spruch einzule­gen. Sollte Wider­spruch ein­gelegt wer­den, endet das laufende Mah­n­ver­fahren. Stattdessen wird ein reg­uläres Gerichtsver­fahren – offiziell stre­it­iges Ver­fahren genan­nt – ein­geleit­et. Für den Erlass eines Voll­streck­ungs­beschei­des haben Sie nun 6 Monate Zeit. Ab diesem Punkt soll­ten Sie allerd­ings anwaltliche Hil­fe in Anspruch nehmen.

Die richtige Adresse ist wichtig

Ver­mei­den Sie Kosten und Zeit und lassen Sie schon vor dem Antrag des Mah­n­ver­fahrens den genauen Namen und Adresse Ihres Schuld­ners über­prüfen. Meist fällt schon bei der Zustel­lung der ein­fachen Mah­nun­gen, auf, dass der Empfänger ver­zo­gen oder unbekan­nt ist. Einige Schuld­ner geben bei einem Umzug ein­fach ihre neue Adresse nicht an, oder aber tauchen auch gezielt unter. Eine zustellfähige Adresse ist uner­lässlich, denn ohne sie kön­nen Mah­nun­gen, Rech­nun­gen und Urteile nicht zugestellt wer­den. Damit Sie an dieser Stelle nicht aus­ge­bremst wer­den, helfen wir Ihnen gerne weit­er. Wir find­en für Sie her­aus, wo sich der Schuld­ner aufhält und ermit­teln gegebe­nen­falls eine zustellfähige Anschrift, damit Sie Ihr Recht durch­set­zen können.

Empfänger verzogen oder unbekannt: Neuzustellungsantrag

Falls die Zustel­lung des Mahnbeschei­ds an den Antrags­geg­n­er unter der im Antrag angegebe­nen Anschrift nicht erfol­gen kann, erhal­ten Sie vom Amts­gericht eine Nichtzustel­lungsnachricht. In dieser Nichtzustel­lungsnachricht wer­den die Gründe der Nichtzustel­lung angegeben, jedoch erfol­gt diese Angabe vom Zustel­lun­ternehmen. Das Gericht über­prüft diese Angaben nicht. Oft ist auch die Beze­ich­nung des Antraggeg­n­ers falsch oder zu ungenau.

Nun soll­ten Sie die neue/korrekte Adresse oder auch Beze­ich­nung ermit­teln (lassen) und inner­halb von 4 Wochen einen Neuzustel­lungsantrag stellen.

Ganz wichtig: Falls Ihnen durch die Schuld­ner­ermit­tlung Kosten ent­standen sind, soll­ten Sie diese für eine Rück­er­stat­tung eben­falls in den Vor­druck eintragen.

Keine Adressdaten und spät dran!?

Wenn die Zeit drängt und die Ver­jährungs­frist näher rückt, aber Ihnen die Adresse des Schuld­ners (noch) unbekan­nt ist, kön­nen Sie trotz­dem einen Mahnbescheid mit ver­jährung­shem­mender Wirkung beantra­gen. Die ver­jährung­shem­mende Wirkung des Mahnbeschei­ds tritt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB grund­sät­zlich erst durch dessen Zustel­lung ein, aber gemäß 167 ZPO tritt die Ver­jährung­shem­mung bere­its schon in Kraft, wenn die Zustel­lung als „dem­nächst“ anzuse­hen ist. Laut einem Urteil vom 21.03.2002 (AZ: VII ZR 230/01) des Bun­des­gericht­shofs wurde entsch­ieden, dass die Zustel­lung eines Mahnbeschei­des in diesem Sinne noch dem­nächst erfol­gt ist, wenn der Mahnbescheid nach Zugang der Mit­teilung der Unzustell­barkeit beim Antrag­steller inner­halb eines Monats beim Empfänger zugestellt wird. Das wäre also das Zeit­fen­ster, dass Ihnen bliebe, wenn Sie den Antrag frist­gerecht vor dem 31.12. ein­re­ichen, aber die Adress­dat­en noch nicht haben.