Mit dem Ablauf jeden Jahres verjähren in Deutschland Forderungen von Millionenhöhe. Die meisten Forderungen betreffen Ansprüche des täglichen Lebens, für die im Allgemeinen eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Also Achtung, das bedeutet, dass am 31.12.23 alle im Jahr 2020 gestellten Ansprüche des täglichen Lebens, wie Kaufpreise, Zinsen oder Werkslohn, verfallen.
Die deutsche Rechtsprechung kennt in der Regel lediglich die Regelverjährung. Im Rahmen dieser Regelverjährung gibt es jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen. Hier sind einige Verjährungsfristen für Sie aufgelistet:
Verjährungsfristen
Anspruchsart | Fristbeginn | Verjährungsfrist |
---|---|---|
Kaufpreis, Werklohn, Arbeitslohn | Ablauf des Entstehungsjahres (Stichtag 31.12.) | 2 Jahre |
Gewährleistungsanspruch bei einem Kauf | Übergabe der Sache | 2 Jahre |
Rückforderungsansprüche Kreditgebühren oder Kautionsrückzahlung | Ablauf des Entstehungsjahres (Stichtag 31.12.) | 3 Jahre |
Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Dienst- oder Werkverträgen | Ablauf des Entstehungsjahres (Stichtag 31.12.) | 3 Jahre |
Rechte an einem Grundstück | Tag der Entstehung des Anspruchs | 10 Jahre |
Rechtskräftige Forderungen aus Urteil oder Vollstreckungsbescheid | Tag der Rechtskraft | 30 Jahre |
Forderungen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden | Entstehung des Dokuments | 30 Jahre |
Schadensersatzansprüche | Tag der Verletzungshandlung | 30 Jahre |
Herausgeberansprüche eines Eigentümers | Tag der Entstehung des Anspruchs | 30 Jahre |
Wie lässt sich die Verjährung stoppen?
Es ist wichtig zu wissen, dass ein einfaches Mahnschreiben nicht ausreicht, um die Verjährung zu stoppen. Der schnellste Weg, um die Verjährung zu verhindern, ist die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Hierdurch lässt sich die Verjährungsfrist bis zum Ende des Verfahrens hemmen. Der einfachste Weg ist hierbei das Online-Mahnverfahren, dass relativ leicht auch ohne anwaltliche Hilfe einzuleiten ist. Ist die Forderungslage etwas komplizierter, ist eine rechtliche Beratung sicherlich hilfreich. Doch besonders wenn die Rechtslage eindeutig ist, reicht dieses Mahnverfahren oft schon aus, um die/den SchuldnerIn zur Zahlung zu bewegen. Nach der Zustellung des Mahnbescheids hat der Antragsgegner zwei Wochen lang Zeit entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Sollte Widerspruch eingelegt werden, endet das laufende Mahnverfahren. Stattdessen wird ein reguläres Gerichtsverfahren – offiziell streitiges Verfahren genannt – eingeleitet. Für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides haben Sie nun 6 Monate Zeit. Ab diesem Punkt sollten Sie allerdings anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die richtige Adresse ist wichtig
Vermeiden Sie Kosten und Zeit und lassen Sie schon vor dem Antrag des Mahnverfahrens den genauen Namen und Adresse Ihres Schuldners überprüfen. Meist fällt schon bei der Zustellung der einfachen Mahnungen, auf, dass der Empfänger verzogen oder unbekannt ist. Einige Schuldner geben bei einem Umzug einfach ihre neue Adresse nicht an, oder aber tauchen auch gezielt unter. Eine zustellfähige Adresse ist unerlässlich, denn ohne sie können Mahnungen, Rechnungen und Urteile nicht zugestellt werden. Damit Sie an dieser Stelle nicht ausgebremst werden, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir finden für Sie heraus, wo sich der Schuldner aufhält und ermitteln gegebenenfalls eine zustellfähige Anschrift, damit Sie Ihr Recht durchsetzen können.
Empfänger verzogen oder unbekannt: Neuzustellungsantrag
Falls die Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner unter der im Antrag angegebenen Anschrift nicht erfolgen kann, erhalten Sie vom Amtsgericht eine Nichtzustellungsnachricht. In dieser Nichtzustellungsnachricht werden die Gründe der Nichtzustellung angegeben, jedoch erfolgt diese Angabe vom Zustellunternehmen. Das Gericht überprüft diese Angaben nicht. Oft ist auch die Bezeichnung des Antraggegners falsch oder zu ungenau.
Nun sollten Sie die neue/korrekte Adresse oder auch Bezeichnung ermitteln (lassen) und innerhalb von 4 Wochen einen Neuzustellungsantrag stellen.
Keine Adressdaten und spät dran!?
Wenn die Zeit drängt und die Verjährungsfrist näher rückt, aber Ihnen die Adresse des Schuldners (noch) unbekannt ist, können Sie trotzdem einen Mahnbescheid mit verjährungshemmender Wirkung beantragen. Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids tritt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich erst durch dessen Zustellung ein, aber gemäß 167 ZPO tritt die Verjährungshemmung bereits schon in Kraft, wenn die Zustellung als „demnächst“ anzusehen ist. Laut einem Urteil vom 21.03.2002 (AZ: VII ZR 230/01) des Bundesgerichtshofs wurde entschieden, dass die Zustellung eines Mahnbescheides in diesem Sinne noch demnächst erfolgt ist, wenn der Mahnbescheid nach Zugang der Mitteilung der Unzustellbarkeit beim Antragsteller innerhalb eines Monats beim Empfänger zugestellt wird. Das wäre also das Zeitfenster, dass Ihnen bliebe, wenn Sie den Antrag fristgerecht vor dem 31.12. einreichen, aber die Adressdaten noch nicht haben.