„Wir übernehmen jeden Fall!“ lautet das Motto der drei Juniordetektive Justus, Peter und Bob von den drei Fragezeichen. Diesen Satz wird man in der professionellen Detektivbranche leider so nicht zu hören bekommen, denn „jeden Fall“ dürfen sie aus rechtlichen Gründen keineswegs übernehmen.
Grundsätzlich besteht bei einer Ermittlung das datenschutzrechtliche Problem, dass unfreiwillig Daten beim Betroffenen erhoben werden und diese Daten auch ohne Information des Betroffenen weitergegeben werden (DSGVO Art. 14). Darüber hinaus kann ein Betroffener keinen Widerspruch einlegen (DSGVO Art. 21 Absatz 1), schon deshalb nicht, weil der Betroffene gar nicht weiß, dass eine Detektei eingesetzt wurde. Die Betroffenenrechte werden also durch eine Ermittlung eingeschränkt (DSGVO Art. 17) und ohne einen bedeutenden Grund dürfen diese Rechte auf keinen Fall eingeschränkt werden. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist aber kein uneingeschränktes Recht. Es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen, und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzip, gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, besteht ein berechtigtes Interesse.
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