Ermittlungen für die öffentliche Zustellung

Rechtliches

öffentliche Zustellung

Wenn keine ladungs­fähige Anschrift bekan­nt ist und auch nicht ermit­telt wer­den kann, gibt es die Möglichkeit ein­er öffentlichen Zustel­lung. Das bedeutet, dass nach § 185 NR. 1 ZPO die Zustel­lung durch öffentliche Bekan­nt­machung erfol­gen kann, wenn der Aufen­thalt­sort ein­er Per­son unbekan­nt und eine Zustel­lung an einen Vertreter oder Zustel­lungs­bevollmächtigten nicht möglich ist. An die Fest­stel­lung der Voraus­set­zun­gen für eine öffentliche Zustel­lung wer­den wegen der beson­deren Bedeu­tung der Zustel­lung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Inten­sität eines Ein­griffs in dieses grun­drechts­gle­iche Recht (Art. 103 Abs. 1 GG) hohe Anforderun­gen gestellt.

Die kla­gende – die öffentliche Zustel­lung beantra­gende – Partei muss daher alle im bish­eri­gen Leben­skreis des Zustel­lungsempfängers auf­scheinen­den Möglichkeit­en ein­er Klärung seines derzeit­i­gen Aufen­thalts nutzen und deshalb alles das tun, was eine ver­ständi­ge, an der wirtschaftlich sin­nvollen Durch­set­zung berechtigter Ansprüche inter­essierte Partei tun würde, gäbe es die Möglichkeit öffentlich­er Zustel­lung nicht (OLG-Frank­furt-Beschluss, 24 W 11/06 vom 16.02.2006). Diese Voraus­set­zun­gen (§ 132 Abs. 2 BGB) müssen vom antrag­stel­len­den Beteiligten beim Amts­gericht dargelegt werden.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung einer öffentlichen Zustellung

Wenn Sie eine öffentliche Zustel­lung anstreben, über­lassen sie die Dar­legung der Vor­rauset­zun­gen einem Profi, denn dafür müssen beson­dere Punk­te beachtet wer­den:
Der antrag­stel­lende Beteiligte oder jemand mit den Ermit­tlun­gen Beauf­tragter muss alle zumut­baren Nach­forschun­gen unter­nom­men haben, um den Aufen­thalt­sort des Geg­n­ers aus­find­ig zu machen. Der Aufen­thalt­sort eines Beteiligten muss all­ge­mein unbekan­nt sein. Es reicht nicht, wenn nur andere Beteiligte den Aufen­thalt­sort nicht kennen.

Für Ihren Auf­trag an uns kön­nen Sie gerne unsere For­mu­la­rvor­lage nutzen.

Zur Über­prü­fung gehören Anfra­gen bei bekan­nten Ange­höri­gen, Nach­barn, Arbeit­ge­bern, Arbeit­skol­le­gen, beim let­zten Ver­mi­eter etc. In vie­len Fällen führt dies auch schon zu ein­er pos­i­tiv­en Ermit­tlung ein­er ladungs­fähi­gen Anschrift, so dass die öffentliche Zustel­lung nicht mehr nötig ist. Sollte eine Anschrift den­noch nicht ermit­tel­bar sein, muss das Ergeb­nis der Ermit­tlun­gen durch eine schriftliche Erk­lärung unser­er Ermit­tler und, wenn möglich, durch die Vor­lage amtlich­er Bescheini­gun­gen doku­men­tiert bzw. nachgewiesen wer­den. Die öffentliche Zustel­lung wird nur bewil­ligt, wenn das Amts­gericht bei sorgfältiger Prü­fung der vom Kläger vorgelegten Unter­la­gen (Ermit­tlungs­bericht) erken­nen kann, dass die Voraus­set­zun­gen gegeben sind. Stellt das Amts­gericht fest, dass der Antrag auf Bewil­li­gung der öffentlichen Zustel­lung unbe­grün­det ist, stellt dies für Sie einen nicht uner­he­blichen Zeitver­lust dar. Da fehlende Infor­ma­tio­nen erst nachgere­icht wer­den müssen und vom Amts­gericht neu ver­ar­beit­et wer­den müssen, kön­nen Sie im schlecht­esten Fall Gefahr laufen, dass Ihre Ansprüche verjähren.

Da bei der öffentlichen Zustel­lung beson­dere Voraus­set­zun­gen bei Ermit­tlung und Doku­men­ta­tion erfüllt wer­den müssen, geben Sie – wenn möglich — schon bei einem Auf­trag zur Anschriften­er­mit­tlung an, wenn Sie bei nicht zu ermit­tel­nder Anschrift eine öffentliche Zustel­lung anstreben wollen.