Ermittlungen für die öffentliche Zustellung

Rechtliches

Wenn kei­ne ladungs­fä­hi­ge Anschrift bekannt ist und auch nicht ermit­telt wer­den kann, gibt es die Mög­lich­keit einer öffent­li­chen Zustel­lung. Das bedeu­tet, dass nach § 185 NR. 1 ZPO die Zustel­lung durch öffent­li­che Bekannt­ma­chung erfol­gen kann, wenn der Auf­ent­halts­ort einer Per­son unbe­kannt und eine Zustel­lung an einen Ver­tre­ter oder Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten nicht mög­lich ist. An die Fest­stel­lung der Vor­aus­set­zun­gen für eine öffent­li­che Zustel­lung wer­den wegen der beson­de­ren Bedeu­tung der Zustel­lung für die Gewäh­rung recht­li­chen Gehörs sowie der Inten­si­tät eines Ein­griffs in die­ses grund­rechts­glei­che Recht (Art. 103 Abs. 1 GG) hohe Anfor­de­run­gen gestellt.

Die kla­gen­de – die öffent­li­che Zustel­lung bean­tra­gen­de – Par­tei muss daher alle im bis­he­ri­gen Lebens­kreis des Zustel­lungs­emp­fän­gers auf­schei­nen­den Mög­lich­kei­ten einer Klä­rung sei­nes der­zei­ti­gen Auf­ent­halts nut­zen und des­halb alles das tun, was eine ver­stän­di­ge, an der wirt­schaft­lich sinn­vol­len Durch­set­zung berech­tig­ter Ansprü­che inter­es­sier­te Par­tei tun wür­de, gäbe es die Mög­lich­keit öffent­li­cher Zustel­lung nicht (OLG-Frank­furt-Beschluss, 24 W 11/06 vom 16.02.2006). Die­se Vor­aus­set­zun­gen (§ 132 Abs. 2 BGB) müs­sen vom antrag­stel­len­den Betei­lig­ten beim Amts­ge­richt dar­ge­legt werden.

öffentliche Zustellung

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung einer öffentlichen Zustellung

Wenn Sie eine öffent­li­che Zustel­lung anstre­ben, über­las­sen sie die Dar­le­gung der Vor­rau­set­zun­gen einem Pro­fi, denn dafür müs­sen beson­de­re Punk­te beach­tet wer­den:
Der antrag­stel­len­de Betei­lig­te oder jemand mit den Ermittlungen Beauf­trag­ter muss alle zumut­ba­ren Nach­for­schun­gen unter­nom­men haben, um den Auf­ent­halts­ort des Geg­ners aus­fin­dig zu machen. Der Auf­ent­halts­ort eines Betei­lig­ten muss all­ge­mein unbe­kannt sein. Es reicht nicht, wenn nur ande­re Betei­lig­te den Auf­ent­halts­ort nicht kennen.

Für Ihren Auf­trag an uns kön­nen Sie ger­ne unse­re For­mu­lar­vor­la­ge nutzen.

Zur Über­prü­fung gehö­ren Anfra­gen bei bekann­ten Ange­hö­ri­gen, Nach­barn, Arbeit­ge­bern, Arbeits­kol­le­gen, beim letz­ten Ver­mie­ter etc. In vie­len Fäl­len führt dies auch schon zu einer posi­ti­ven Ermittlung einer ladungs­fä­hi­gen Anschrift, so dass die öffent­li­che Zustel­lung nicht mehr nötig ist. Soll­te eine Anschrift den­noch nicht ermit­tel­bar sein, muss das Ergeb­nis der Ermittlungen durch eine schrift­li­che Erklä­rung unse­rer Ermitt­ler und, wenn mög­lich, durch die Vor­la­ge amt­li­cher Beschei­ni­gun­gen doku­men­tiert bzw. nach­ge­wie­sen wer­den. Die öffent­li­che Zustel­lung wird nur bewil­ligt, wenn das Amts­ge­richt bei sorg­fäl­ti­ger Prü­fung der vom Klä­ger vor­ge­leg­ten Unter­la­gen (Ermitt­lungs­be­richt) erken­nen kann, dass die Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind. Stellt das Amts­ge­richt fest, dass der Antrag auf Bewil­li­gung der öffent­li­chen Zustel­lung unbe­grün­det ist, stellt dies für Sie einen nicht uner­heb­li­chen Zeit­ver­lust dar. Da feh­len­de Infor­ma­tio­nen erst nach­ge­reicht wer­den müs­sen und vom Amts­ge­richt neu ver­ar­bei­tet wer­den müs­sen, kön­nen Sie im schlech­tes­ten Fall Gefahr lau­fen, dass Ihre Ansprü­che verjähren.

Da bei der öffent­li­chen Zustel­lung beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen bei Ermittlung und Doku­men­ta­ti­on erfüllt wer­den müs­sen, geben Sie – wenn mög­lich – schon bei einem Auf­trag zur Anschrif­ten­er­mitt­lung an, wenn Sie bei nicht zu ermit­teln­der Anschrift eine öffent­li­che Zustel­lung anstre­ben wollen.