Rechtliches
Wenn keine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann, gibt es die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung. Das bedeutet, dass nach § 185 NR. 1 ZPO die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. An die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung werden wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht (Art. 103 Abs. 1 GG) hohe Anforderungen gestellt.
Die klagende – die öffentliche Zustellung beantragende – Partei muss daher alle im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthalts nutzen und deshalb alles das tun, was eine verständige, an der wirtschaftlich sinnvollen Durchsetzung berechtigter Ansprüche interessierte Partei tun würde, gäbe es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht (OLG-Frankfurt-Beschluss, 24 W 11/06 vom 16.02.2006). Diese Voraussetzungen (§ 132 Abs. 2 BGB) müssen vom antragstellenden Beteiligten beim Amtsgericht dargelegt werden.
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung einer öffentlichen Zustellung
Wenn Sie eine öffentliche Zustellung anstreben, überlassen sie die Darlegung der Vorrausetzungen einem Profi, denn dafür müssen besondere Punkte beachtet werden:
Der antragstellende Beteiligte oder jemand mit den Ermittlungen Beauftragter muss alle zumutbaren Nachforschungen unternommen haben, um den Aufenthaltsort des Gegners ausfindig zu machen. Der Aufenthaltsort eines Beteiligten muss allgemein unbekannt sein. Es reicht nicht, wenn nur andere Beteiligte den Aufenthaltsort nicht kennen.
Für Ihren Auftrag an uns können Sie gerne unsere Formularvorlage nutzen.
Zur Überprüfung gehören Anfragen bei bekannten Angehörigen, Nachbarn, Arbeitgebern, Arbeitskollegen, beim letzten Vermieter etc. In vielen Fällen führt dies auch schon zu einer positiven Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift, so dass die öffentliche Zustellung nicht mehr nötig ist. Sollte eine Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, muss das Ergebnis der Ermittlungen durch eine schriftliche Erklärung unserer Ermittler und, wenn möglich, durch die Vorlage amtlicher Bescheinigungen dokumentiert bzw. nachgewiesen werden. Die öffentliche Zustellung wird nur bewilligt, wenn das Amtsgericht bei sorgfältiger Prüfung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Ermittlungsbericht) erkennen kann, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Stellt das Amtsgericht fest, dass der Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung unbegründet ist, stellt dies für Sie einen nicht unerheblichen Zeitverlust dar. Da fehlende Informationen erst nachgereicht werden müssen und vom Amtsgericht neu verarbeitet werden müssen, können Sie im schlechtesten Fall Gefahr laufen, dass Ihre Ansprüche verjähren.
Da bei der öffentlichen Zustellung besondere Voraussetzungen bei Ermittlung und Dokumentation erfüllt werden müssen, geben Sie – wenn möglich – schon bei einem Auftrag zur Anschriftenermittlung an, wenn Sie bei nicht zu ermittelnder Anschrift eine öffentliche Zustellung anstreben wollen.